Zum Hauptinhalt springen

Fördergrundsätze

NEUSTART KULTUR-Förderprogramm

„Erhalt und Stärkung der Infrastruktur für Kultur in Deutschland • Freie Musikensembles“


Stand – 15.07.2021

1. Hintergrund und Ziele

  1. Das Gesamtprogramm NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland ab, welches aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie derzeit nicht oder allenfalls nur eingeschränkt stattfinden kann. Es soll die Auswirkungen der Pandemie im Kulturbereich mildern und die diversen Sparten konjunkturbelebend und zukunftsweisend aufstellen. NEUSTART KULTUR unterteilt sich dabei in verschiedene Programmteile, die die Hilfsmaßnahmen der Länder ergänzen. Diese Programmteile wurden unter Beachtung der spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Branchensektors oder einer Sparte und in Abgrenzung zu anderen Hilfsangeboten des Bundes entwickelt.
     
  2. Es liegt im erheblichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Vielfalt und künstlerische Kreativität der bundesweiten Musiklandschaft als Teil der kulturellen Infrastruktur in Deutschland zu erhalten. Mit der Sicherung des Fortbestands von freien Musikensembles wird die Arbeit von Künstlerinnen und Künstlern gestärkt und sichtbar gemacht. Damit wird die dringend notwendige Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Angebots und gleichzeitig die Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffende gewährleistet.
     
  3. Im Rahmen von NEUSTART KULTUR sind bereits zahlreiche Förderprogramme für spezifische kulturelle Live-Darbietungen realisiert worden, u. a. für Privattheater, Tanzveranstaltungen, Live-Musikveranstaltungen und -Festivals oder Lesungen. Um die Wiederaufnahme von künstlerischen Darbietungen zu unterstützen und die einzigartige kreative Vielfalt in Deutschland zu erhalten und zu stärken, wird im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR für das Jahr 2021 bzw. 2022 einmalig ein Förderprogramm für freie Ensembles mit Sitz in Deutschland gestartet.
     
  4. Die Vielfalt des Musiklebens in der Bundesrepublik Deutschland wird von einer großen Zahl von professionellen Ensembles in freier Trägerschaft mitgestaltet (im Weiteren: „freie Ensembles“). Freie Ensembles prägen in ihrer ganzen Bandbreite die Musikszene von der Alten Musik bis zur zeitgenössischen Musik. Sie sind Innovationsmotor der Musikszene, auch in transkulturellen und Genregrenzen überschreitenden Formationen, und prägen die Musiklandschaft Deutschlands. Als zentraler Knotenpunkt in der Kulturlandschaft bieten die freien Ensembles Beschäftigungs- und Auftragsmöglichkeiten nicht nur für ihre eigenen Mitglieder, sondern auch für zahlreiche andere Künstler:innen und Kulturschaffende. Freie Ensembles sind ein elementarer Bestandteil der kulturellen Infrastruktur und als Multiplikatoren überall in der Gesellschaft und in der Kulturlandschaft verankert. Durch die anhaltende Pandemie werden die wirtschaftlichen und künstlerischen Rahmenbedingungen jedoch zunehmend schwieriger. Aufgrund der aktuell geltenden Allgemeinverfügungen zur Reduzierung von Infektionen mit dem hochinfektiösen Coronavirus (Sars-CoV-2) finden Kulturveranstaltungen nicht oder nur eingeschränkt statt. Freie Ensembles brauchen daher Unterstützung, um unter den eingeschränkten Bedingungen ihr künstlerisches Niveau zu erhalten und so zukunftsfähig sein zu können.
     
  5.  Das Programm zielt darauf, die besondere künstlerisch kulturelle Qualität des jeweiligen Ensembles in seinem spezifischen Segment zu erhalten. Ziel der Förderung ist es, den Mitgliedern Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu ermöglichen und so die Ensembles in ihren Strukturen zu sichern.
    Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihre künstlerische Arbeit weiterhin zu professionalisieren, neue innovative Wege auszuprobieren und damit ihr künstlerisches Profil zu schärfen. Ensembles sollen dabei unterstützt werden, die kreativen Potentiale der Musiker:innen für die konzeptionelle Entwicklung und Vorbereitung neuer Projekte oder für Entwicklung von anderen Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen.
    Damit soll zum Erhalt der vielfältigen Ensembleszene Deutschlands und der bisher gewachsenen Infrastruktur beigetragen und die Erarbeitung von neuen künstlerischen Programmen unterstützt werden. Gleichzeitig wird für Musiker:innen eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive geschaffen und insgesamt ein Beitrag zum Wiedererstarken des kulturellen Lebens geleistet.
     

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird nach Maßgabe der Nr. 1 dieser Fördergrundsätze für Ensembles insbesondere die Durchführung von Projekten, die schwerpunktmäßig eines der nachfolgend genannten Ziele beinhalten. Für Nachwuchsensembles gelten darüber hinaus die Projektschwerpunkte Coaching, Professionalisierung und Qualifizierung. In diesem Bereich können insbesondere Projekte gefördert werden, die eine kuratierte Entwicklung eines Nachwuchsensembles in Zusammenarbeit mit einer Künstlervermittlerin / einem Künstlervermittler beinhalten.

Mögliche Projektziele sind beispielsweise:

  • Entwicklung und Einstudierung von künstlerischen Programmen, die dem Ensemble Auftrittsmöglichkeiten sichern und für die Zukunft neue eröffnen
     
  • Erprobung neuer Konzepte mit Partner:innen, auch aus anderen Genres
     
  • Entwicklung von Formaten mit Fokus auf Nachwuchsförderung, Professionalisierung oder Vernetzung, neben der Programmplanung zur Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Live-Angebots in den Metropolen und dem ländlichen Raum
     
  • Projekte, die sich mit den aus der weltweiten Pandemie resultierenden Konsequenzen für kulturelles Leben und globalen Kulturaustausch künstlerisch auseinandersetzen
     
  • Weiterentwicklung / Anpassung von Projekten (z. B. Übersetzung eines Konzertprojekts in ein Corona-taugliches Format)
     
  • Etablierung und Umsetzung von Maßnahmen, die die Entwicklung alternativer „pandemiegerechter“ Kulturerlebnismodelle (bspw. Modifikationen der Veranstaltungsformen, Transformationen in den digitalen Raum) ebenso wie nachhaltige oder barrierefreie Formate zum Inhalt haben.

Die geförderten Projekte sind im Inland durchzuführen.

 

3. Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind alle nicht maßgeblich öffentlich finanzierten professionellen Ensembles und Nachwuchsensembles aller Genres mit Sitz und Hauptarbeitsort in Deutschland, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor der Pandemie das bundesweite Musikleben mit regelmäßigen Konzerten, Aufführungen und Projekten unterschiedlichster Formen mitgestaltet haben. Nicht wesentlich öffentlich finanziert im Sinne dieser Fördergrundsätze heißt, dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs in den letzten drei Jahren durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 50 % öffentliche Mittel erhalten haben.
     
  2. Antragsberechtigt sind natürliche Personen wie Solo-Selbständige und Freiberuflerinnen und -berufler im Haupterwerb sowie rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften, mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und wirtschaftliche Tätigkeit der Jahre 2018 und 2019 bzw. in der Spielzeit 2017/2018 und 2018/2019 nachweisen können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen
     
  3. Antragsberechtigt sind Ensembles in einer Größe ab zwei Mitgliedern, die eine Stammbesetzung aus überwiegend freischaffenden professionellen Musikern nachweisen können. Diese müssen ihre Professionalität, Kontinuität und regelmäßige Aktivität belegen. Regelmäßige Konzertaktivität setzt mindestens durchschnittlich pro Saison acht unterschiedliche Projekte, Konzertvorhaben oder Produktionen voraus. Dafür sind Nachweise einzureichen zu:
    • Stammbesetzung
    • Status der Selbstständigkeit der Mitglieder
    • Konzertkalender
    • Liste der künstlerischen Gäste
    Die genannten zugrundeliegenden Rahmenbedingungen für die Antragsberechtigung sind in den Jahren 2018 und 2019 oder in den Spielzeiten 2017/18 und 2018/19 nachzuweisen.
     
  4. Darüber hinaus sind Nachwuchsensembles antragsberechtigt, die eine perspektivische Entwicklungsplanung für die kommenden Jahre einreichen. Ein Nachwuchsensemble im Sinne dieses Programms muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • es ist nicht vor 2016 gegründet
    • war bereits seit dem Jahr 2019 im Konzertleben mindestens auf nationaler Ebene aktiv
    • hat nachweislich ganz entscheidende Schritte für den Karrieresprung seit Beginn der Pandemie im Jahr 2020 nicht umsetzen können (Teilnahme an Wettbewerben, Meisterkursen, Förderprogramme wie Rising Stars, YCAT, Borletti-Buitoni Trust usw.)
    • die einzelnen Mitglieder haben ihre Studien abgeschlossen; das Ensemble kann noch in einem postgraduierten Kammermusikstudium eingeschrieben sein
    • weist einen Plan an Ideen und Schritten vor, wie es postpandemisch weitergehen soll
       
  5. Nicht antragsberechtigt sind Projektorchester bzw. -ensembles mit wechselndem Personal oder Ensembles, die sich regelmäßig und überwiegend aus Mitgliedern staatlich finanzierter Klangkörper zusammensetzen bzw. deren Mitglieder überwiegend in anderen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Gleiches gilt für Ensembles des Amateurmusikbereichs bzw. der Laienmusik.
     
  6. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
     
  7. Jede/jeder Antragsstellende ist für das vorliegende Programm nur einmal antragsberechtigt. Der Antrag kann mehrere Einzelmaßnahmen als Teilprojekte erfassen, insofern diese nicht bereits durch ein anderes Neustart Kultur-Förderprogramm gefördert wurden.
     

4. Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben

  1. Die Fördermittel werden aufgrund der aktuellen pandemischen Sondersituation einmalig im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Grundsätze und analog der Regelungen der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften durch privatrechtlichen Zuwendungsvertrag i. S. von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt.
     
  2. Durch die geförderten Projekte sollen sich positive Effekte für Ensembles sowie ggf. auch für die Branche der Künstlervermittler:innen ergeben. Daher muss die Förderhöhe für das eingereichte Projekt mindestens einen Umfang von 5.000 Euro und maximal 150.000 Euro haben. Dauerförderungen, die ausschließliche Förderung von Geschäftsstellenkosten sowie die Förderung von Baumaßnahmen sind ausgeschlossen
     
  3. Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus den Mitteln der BKM auch Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind; eine Überkompensation ist nicht zulässig.
     
  4. Die Projektmaßnahmen können für einen Förderzeitraum bis zum 31. Oktober 2022 beantragt werden.
     
  5. Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören nur kassenmäßige Ausgaben, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neuentwicklung von Repertoire, einer kuratorischen und/oder zukunftsgerichteten Programmplanung für die Jahre 2021 bis 2023 anfallen, insbesondere:
    • Ausgaben für Konzeption, Planung und Werbung
    • Honorare für Musiker:innen und andere Künstler:innen; aufgrund der besonderen Situation und des solidarischen Gedankens dieses Programms ist bei der Beantragung auf ein angemessenes Gagengefüge zu achten; Ausnahmen sind für solistische Tätigkeiten sowie Künstlerinnen und Künstler anderer Branchen möglich. Auch hier sollte angesichts der allgemeinen Situation und des solidarischen Gedankens ein angemessenes Verhältnis zu den Honoraren für Musiker:innen bestehenr
    • Honorare für Künstlervermittler:innen, hierunter fallen insbesondere auch die Ausgaben für Coaching, Professionalisierung und Qualifizierung sowie eine kuratierte Entwicklung von Nachwuchsensembles
    • projektbezogene Sach- und Personalausgaben
    • allgemeine projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, Probenräume, Verwaltung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit und künstlerische Leitung, Miet- und Leihgebühren
    • Ausgaben für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen, z. B. für Digital-Strategien/Umsetzung
    • Mietentgelte für Backline, Ton und Licht sowie sonstiges technisches Equipment für Streamings und andere ähnliche öffentliche Übertragungen
    • Darüber hinaus sind auch Investitionen in technisches Equipment, das für neue technische Präsentationsformen im Rahmen der beantragten Projekte benötigt wird, möglich. Dies gilt nicht, wenn diese Maßnahmen bereits durch andere NEUSTART KULTUR-Programme unterstützt werden
    • Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern
    • Des Weiteren sind Audio/Video-Aufnahmen zu Werbezwecken förderfähig
  6. Der Anteil der Ausgaben für Investitionen darf insgesamt in der Regel nicht 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben überschreiten.
     
  7. Der Anteil für allgemeine projektbezogene Overhead-Ausgaben (Geschäftsführung, Miete für Geschäftsräume etc.) ist bis zu einem Anteil von 20 v. H. zu den förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.
     
  8. Nicht zuwendungsfähig sind der sog. Unternehmerlohn und die nach § 15 UStG abziehbare Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind laufende nicht projektbezogene Sach- und Personalausgaben von der Förderung ausgeschlossen. Sofern nachweislich die Kurzarbeit des Personals zur Programmumsetzung beendet wird kann dies den Projektausgaben zugrechnet werden, wenn das Personal für das Projekt tätig wird.
     
  9. Die Förderung setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung voraus, die bei der Finanzierung in Höhe von mindestens 10 v. H. der Gesamtausgaben als solche auszuweisen ist. In den Fällen von 3.4. kann diese ggf. auch durch unbare Eigenleistungen erbracht werden.
    Die Eigenleistung kann durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter (Länderförderung oder kommunale Förderungen sowie Sponsoring, Spenden) und durch Eigenmittel erbracht werden. Komplementärmittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgebern sind zulässig.
     
  10. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förderprogrammen des Bundes, die denselben Zweck verfolgen, ist nicht möglich.
     

5. Verfahren

  1. Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der o. g. Zuschüsse, obliegt dem Deutschen Musikrat (DMR). Die Zuwendung wird durch den DMR durch privatrechtlichen Zuwendungsvertrag gewährt.
     
  2. Die Förderentscheidung erfolgt durch den Deutschen Musikrat auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens unter Hinzuziehung fachlicher Expertise im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
     
  3. Anträge sind beim Deutschen Musikrat einzureichen.
     
  4. Mit der zu fördernden Maßnahme darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags grundsätzlich nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn verbunden werden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Veranstaltungsvertrag, Verträge mit Musiker:innen etc.) zu werten.
     
  5. Die Anträge werden einzeln geprüft. Aufgrund dieser Fördergrundsätze gewährte Zuwendungen sind in der Regel keine staatlichen Beihilfen gemäß Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 19. Juli 2016. Demnach ist die Kultur Träger von Identitäten, Werten und Bedeutungen, welche die Gesellschaften in der Union widerspiegeln und formen. Bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes können auf nichtkommerzielle Art und Weise durchgeführt werden und sind daher nichtwirtschaftlicher Natur. Die öffentliche Finanzierung solcher Tätigkeiten stellt keine staatliche Beihilfe dar. In begründeten Einzelfällen erfolgt die Förderung als Beihilfe gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; Abl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Abl. EU L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3).
     
  6. Gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 AGVO sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als Unternehmen in Schwierigkeiten waren, von der Förderung ausgenommen.
     
  7. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsvertrags
    (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).
     
  8. Dem Deutschen Musikrat ist bis spätestens zum 31. Januar 2023 ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
     
  9. Die Verwendungsnachweise der Antragsteller sowie die Gesamtverwendungsnachweise der mittelausreichenden Stelle sind Gegenstand der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.
     
  10. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) analog. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
     

6. Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 30.06.2023.

Die Fördergrundsätze zum Download