29. Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig?
Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören nur kassenmäßige Ausgaben, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neuentwicklung von Repertoire oder einer zukunftsgerichteten Programmplanung für die Jahre 2021 bis 2023 anfallen, insbesondere:
Projektbezogene Sach- und Personalausgaben, hierzu zählen z.B.
Ausgaben für Projektkonzeptionen, Werbung
Honorare für Musiker*innen und andere Künstler*innen
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen, z.B. für Digital-Strategien/Umsetzung
Mietentgelte für Backline, Ton und Licht sowie sonstiges technisches Equipment für Streamings und andere ähnliche öffentliche Übertragungen
Darüber hinaus sind auch Investitionen in technisches Equipment, das für neue technische Präsentationsformen im Rahmen der beantragten Projekte benötigt wird, möglich. Die Ausgaben dürfen hier maximal 15% der Gesamtausgaben betragen.
Audio/Video-Aufnahmen zu Werbezwecken sind förderfähig.
Allgemeine projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, Probenräume, Verwaltung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit und künstlerische Leitung, Miet- und Leihgebühren,
Der Anteil der Ausgaben für Investitionen darf insgesamt 15% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Allgemeine projektbezogene Overhead-Ausgaben (Geschäftsführung, Miete für Geschäftsräume, etc.) sind bis zu einem Anteil von maximal 20% der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.
Bitte beachten Sie, dass sich aus Ihrer Projektbeschreibung die Notwendigkeit der Ausgaben ablesen lassen muss.
Siehe auch:
Was ist nicht zuwendungsfähig?